Satzung
des Alt-Herrenrudervereins Bismarck e.V. ( A.H.R.V.B. e.V. )
vom 06.09.82 / geändert 26.11.1992 & 22.11.1995 & 27.10.2018
1. Name & Sitz
§ 1 Der Verein trägt den Namen A.H.R.V.B. e.V. Alt-Herrenruderverein Bismarck“
§ 2 Sitz des Vereins ist Hamburg
2. Zweck des Vereins
§ 3 Der Alt-Herrenruderverein Bismarck stellt sich die Pflege des Rudersports, sowie die Unterstützung des Schülerrudervereins des Bismarck-Gymnasiums und des Gymnasiums Kaiser-Friedrich-Ufer (S.R.V.B.K.) oder eines anderen Mitgliedsvereines des HSRVB zur Aufgabe.
3. Vorstand / Mitgliederversammlung
§ 4 Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftwart
Kassenführer
§ 5 Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
§ 6 Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen neuen Vorstand wählen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 7 Eine Mitgliederversammlung muß schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin einberufen werden. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird mit 2/3 Mehrheit abgestimmt.
§ 8 Die Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorstand einberufen. Auf Wunsch von mindestens 25 % der Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 9 Sämtliche Vereinsangelegenheiten von wesentlicher Bedeutung unterliegen der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung, insbesondere:
a) Vorstandswahl
b) Satzungsänderungen
c) Vereinsauflösung
d) Geldausgaben, mit Ausnahme der zur Aufrechterhaltung des Ruderbetriebes und für die laufende Geschäftsführung benötigten Gelder.
e) in Extremfällen Ausschluß eines Mitgliedes.
§ 10 Die Beurkundung des Versammlungsprotokolls wird durch ein Vorstandsmitglied vorgenommen.
4. Mitgliedschaft
§ 11 Der Alt-Herrenruderverein Bismarck ist für jedermann offen, soweit er/sie Freischwimmer ist.
§ 12 Der Verein erhebt keine Beiträge, er unterhält sich ausschließlich durch freiwillige Spenden.
§ 13 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt.
b) durch Ausschluß, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen ist. Der Ausschluß ist nur zulässig, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen oder grob unkameradschaftliches Verhalten gezeigt hat.
§ 14 Führt ein Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden herbei, so kann es zur Ersatzleistung herangezogen werden.
5. Sonstiges
§ 15 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 16 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 17 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 18 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den HAMBURGER SPORTBUND zwecks Verwendung für die Förderung des Rudersports.
§19 Wir wollen uns in allen Situationen respektvoll und auf Augenhöhe begegnen.